Satzungsänderung: §6 Gleichberechtigte Teilhabe 13. Juli 202113. Juli 2021 Satzungsänderung §6 der Landessatzung Gleichberechtigte Teilhabe (1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. (2) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter* und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken. (3) Bei Wahllisten zur Bundes- und Landtagswahl sind grundsätzlich alle ungeraden Plätze für Frauen vorbehalten. Frauen können auch auf geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben dazu ein Vetorecht gemäß Abs. 4. (4) Die auf Landesebene zu besetzenden und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Niedersachsen zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Mindestparität beachten. Präsidien werden mindestparitätisch besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten.Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. (5) Auf Landesdelegiertenkonferenzen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag von 5 Frauen unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weiteren Beratung an die Kreisverbände verwiesen und auf der nächsten LDK erneut beraten (6) Mindestens einmal im Jahr findet eine frauenpolitische Veranstaltung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Niedersachsen statt. Für die Planung und Durchführung sind der Landesvorstand und die LAG Frauen verantwortlich. (7) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besetzen auf Landesebene ihre Arbeitsplätze mindestens zur Hälfte mit Frauen, und zwar auf allen Qualifikationsstufen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie so lange bevorzugt, bis sie mindestens zur Hälfte repräsentiert sind. Die aktuelle Satzung gibt es hier.