LAG Statut 23. Juni 202224. Juni 2022 I. Allgemeines Im Landesverband Niedersachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestehen auf der Grundlage der Satzung Landesarbeitsgemeinschaften. Diese Landesarbeitsgemeinschaften (LAG’en) sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen, Verbänden, Vereinen. Sie stehen allen offen und konzentrieren den parteiinternen wie externen Sachverstand. Der Landesvorstand kann Fachkommissionen einrichten. Dies muss in Absprache mit den thematisch betroffenen LAG’en geschehen. LAG’en können sich im Rahmen von Satzung und LAG-Statut eine Geschäftsordnung geben. II. Innere Organisation, Anforderungen, Rechte Mitglied einer LAG und damit stimmberechtigt ist nur, wer regelmäßig an den Arbeitssitzungen der LAG teilnehmen will. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet die LAG. Auf Vorschlag der Sprecher*innen können Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) nicht an den Sitzungen teilgenommen haben, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Jede LAG führt eine Mitgliederliste. Die Liste wird einmal im Jahr dem Protokoll beigefügt. Bei Anträgen zu Landesparteitagen sind nur Parteimitglieder stimmberechtigt. Eine LAG muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Sie soll überregional arbeiten und ihre Mitglieder aus mehreren niedersächsischen Regionen kommen. Nicht-Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können Mitglied einer LAG sein. Jede LAG wählt zweijährlich eine Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in, die die Arbeit der LAG koordinieren und den Kontakt zu Landesvorstand und Fraktion halten. Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze, mindestens eine Frau), von denen eine als Kontaktperson für den Vorstand und die Fraktion benannt wird. Wiederwahl ist möglich. Die Sprecher*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und sollten nicht Mitglied oder Angestellte des Landesvorstandes oder der Landtagsfraktion sein. Das Sprecher*innenamt kann jeweils nur für eine LAG gleichzeitig ausgeübt werden. Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*nnen für jede LAG. Das zuständige Landesvorstandsmitglied nimmt mindestens einmal jährlich an den jeweiligen LAG-Sitzungen teil. Jede LAG trifft sich zu mindestens vier Arbeitssitzungen pro Jahr. Je nach thematischem Bedarf können nach Absprache gemeinsame Sitzungen mehrerer LAG’en stattfinden. Die Einladungen zu LAG-Sitzungen und die zu erstellenden Protokolle müssen dem Landesverband und der Fraktion zugesandt werden. Der LAVO lädt mindestens einmal pro Jahr und nach Bedarf die LAG- Sprecher*innen zu einem Treffen ein. Bei Nichterfüllen der Anforderungen aus diesem Statut erlischt der LAG-Status. Die Feststellung darüber obliegt dem Parteirat. Die zuständige LAG-Sprecher*in wird zu der Sitzung eingeladen. Über die Entscheidung sind die Kreis- und Ortsverbände unverzüglich zu informieren. Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen spätestens alle zwei Jahre dem BAG-Statut entsprechend Delegierte zu den BAG’en, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen sein müssen. Die Delegationen bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Mindestquotierung. Ist diese nicht gegeben, bleiben die Frauenplätze frei. §III. Finanzierung Für die laufende Arbeit der LAG’en und die Finanzierung der Reisekosten der BAG-Delegierten bzw. der Stellvertretungen wird im Rahmen des Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet. Auf Nachweis werden aus diesem Etat erstattet: a) Die Auslagen der Sprecher*innen für die LAG-Organisation (z.B. Kopien, Porti, Telefon, Fahrtkosten) b) Fahrtkosten der LAG-Mitglieder zu LAG-Sitzungen gemäß der Erstattungsordnung des Landesverbandes (keine Erstattung für Fahrtkosten außerhalb Niedersachsens) c) Kosten für barrierefreie Sitzungen nach Bedarf der Teilnehmer*innen und außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus mit der Landesschatzmeister*in abzusprechen) d) Reisekosten der BAG-Delegierten und der stellvertretenden BAG-Delegierten, falls ein*e Delegierte* nicht fahrt. Die Erstattung von Reisekosten zu BAG-Sitzungen im Ausland kann von der Schatzmeister*n mit Einzelfallprüfung bewilligt werden. Voraussetzung für die Erstattung ist die Beantragung und die Vorlage der Genehmigung der Schatzmeister*in vor Antritt der Reise (dieses gilt auch für Reisekosten außerhalb Deutschlands zu inländischen Sitzungen). Der Haushaltstitel ist budgetiert. Die LAGen erhalten Einzelbudgets. Änderungen dieser Budgets innerhalb des Haushaltstitels erfolgen durch Beschluss der LAG-Sprecher*innen in Absprache mit der Landesschatzmeister*in (Entscheidung per Mailumlauf möglich).