Satzungsänderung – § 24 Landesarbeitsgemeinschaften Satz 1 30. November 2023 § 24 Landesarbeitsgemeinschaften ALT: 1. Landesarbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, auf der Grundlage parteiinternen wie externen Sachverstandes Themen programmatisch zu bearbeiten, erarbeitete Positionen einer Beschlussfassung zuzuführen, den Landesvorstand und die Landtagsfraktion zu beraten sowie die Diskussion und Politik in Kreis-und Ortsverbänden anregend zu unterstützen sowie Positionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in anderen Zusammenhängen zu vertreten. Die LAGen sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen, Verbänden, Vereinen. Sie pflegen im Namen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kontakte mit Organisationen und Gruppen außerhalb der Partei und treten nach Abstimmung mit dem Landesvorstand an die Öffentlichkeit. NEU: 1. Landesarbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe in Politikfeldern von landespolitischer Bedeutung an der Weiterentwicklung der Programmatik zu arbeiten und erarbeitete Positionen einer Beschlussfassung zuzuführen.