Änderung der Landesschiedsordnung – 1 15. April 2024 § 14 Abs. 2 LschO “Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.” wird geändert in: “Die Entscheidung ist von dem*der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.”