Satzungsänderung – § 24 Landesarbeitsgemeinschaften Satz 3 und 4 30. November 2023 § 24 Landesarbeitsgemeinschaften ALT: 3. Weiteres bestimmt ein von der LDK zu beschließendes LAG-Statut. 4. Über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitsgemeinschaften entscheidet der Parteirat. Näheres regelt das LAG-Statut. NEU: 3. Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGs) einrichten. 4. Näheres regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.