Neufassung LAG-Statut 30. November 2023 §1 Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) (1) LAGen dienen der innerparteilichen Beratung in definierten politischen Themen. Sie wirken zentral an der programmatischen Weiterentwicklung des Landesverbandes mit. Sie stellen Arbeitszusammenhänge zu innerparteilichen Gremien und nach Abstimmung mit dem Landesvorstand gegebenenfalls auch zu Organisationen und Gruppen außerhalb der Partei her. LAGen sind in die Erarbeitung von Landtagswahlprogrammen einzubinden. §2 Gründung und Auflösung von LAGen (1) Der Parteirat kann eine LAG anerkennen, wenn sie überregional besetzt ist, ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere LAGen abgedeckt ist und sich ihr mindestens sieben Mitglieder anschließen. (2) Der Parteirat kann eine LAG auflösen, wenn innerhalb von zwei Jahren an mehr als der Hälfte der Treffen weniger als sieben Personen teilgenommen haben, bei Verstößen gegen die Satzung oder das grüne Selbstverständnis, wenn der Partei sonstiger Schaden durch ein Weiterbestehen entsteht oder auf Antrag der LAG. §3 Innere Organisation der LAGen (1) Die LAGen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen. Die Sitzungen sind so zu gestalten, dass eine Teilnahme grundsätzlich allen Mitgliedern möglich ist. Jährlich sollen mindestens vier Sitzungen durchgeführt werden. Die Sitzungen können auch digital durchgeführt werden, Präsenztreffen sollten als Hybridsitzungen durchgeführt werden. Je nach thematischem Bedarf können nach Absprache gemeinsame Sitzungen mehrerer LAG’en stattfinden. Alle Termine für LAG-Sitzungen sind möglichst frühzeitig im Internet zu veröffentlichen. (2) Stimmberechtigte Mitglieder der LAG sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen, die regelmäßig an den Arbeitssitzungen der LAG teilnehmen. Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum (ein Jahr) nicht an den Sitzungen teilgenommen haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen . Die LAG-Sprecher*innen führen die Mitgliederliste. Die Mitgliederliste wird einmal im Jahr dem Landesverband übersendet. Nach Neuwahlen der Sprecher*innen ist diese aktualisiert an den LaVo zu übersenden. (3) Die LAG kann stimmberechtigte Mitglieder aus wichtigen Gründen wie Verstößen gegen die Satzung, gegen grüne Programmatik oder um groben Schaden von der Partei abzuwenden, per Beschluss ausschließen. Die Abstimmung muss auf einer LAG-Sitzung erfolgen und ist bei der Einladung in der Tagesordnung anzugeben. Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen. Die betroffene Person kann gegen ihren Ausschluss Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen. Die LAG kann Teilnehmer*innen ohne Stimmrecht auf einer LAG-Sitzung in offener Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Die LAG-Sprecher*innen können in der Einladung festlegen, dass an bestimmten Sitzungen nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, LV Niedersachsen, teilnehmen dürfen. (4) Mitglieder anderer Parteien oder Wählervereinigungen können auf Anfrage an die LAG Sprecher*innen nach Zustimmung der LAG als Gast ohne Stimmrecht teilnehmen. (5) LAG-Beschlüsse werden in der Regel auf den Sitzungen der LAG gefasst. LAGen können auch bei digitalen Sitzungen oder mit geeigneten Tools (zum Beispiel Grünes Netz oder per E-Mail) Beschlüsse fassen. In diesem Fall ist für einen gültigen Beschluss erforderlich, dass der Abstimmungszeitraum mindestens drei Tage beträgt und dass mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder zugestimmt haben. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung bei einer Sitzung, an der mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben, durchgeführt werden. Die Ladungsfrist für eine LAG-Sitzung beträgt in der Regel zwei Wochen. (6) LAGen können sich im Rahmen von Satzung und LAG-Statut eine Geschäftsordnung geben. §4 LAG-Sprecher*innen (1) Jede LAG wählt zweijährlich eine*n Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in, die*der die Arbeit der LAG koordiniert und den Kontakt zu Landesvorstand und Fraktion hält. Möglich ist auch die Wahl von zwei Sprecher*innen (Doppelspitze). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Sprecher*innen müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein und sollten nicht Mitglied oder Angestellte des Landesvorstandes, der Landtagsfraktion oder der Bundestagsfraktion sein. Das Sprecher*innenamt kann jeweils nur für eine LAG gleichzeitig ausgeübt werden. §5 Zusammenarbeit (1) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für jede LAG. Mitglieder des Landesvorstandes und zuständige Abgeordnete nehmen regelmäßig an den Treffen der LAGen teil. (2) Der Landesvorstand lädt mindestens einmal pro Jahr und nach Bedarf die LAG- Sprecher*innen zu einem Treffen ein. (3) Die Einladungen zu LAG-Sitzungen und die zu erstellenden Protokolle müssen dem Landesverband und der Landtagsfraktion zugesandt werden. Sie sollen online (über das Grüne Netz) für Parteimitglieder zugänglich dokumentiert werden. §6 Öffentlichkeitsarbeit (1) Die LAGen können zu Sitzungen eigenständig externe Gäste einladen. (2) LAGen können öffentliche Veranstaltungen in Absprache und mit Zustimmung des Landesvorstands durchführen. Die Veranstaltungen werden vom Landesverband beworben und unterstützt (LAG+ Veranstaltungen). (3) LAGen bzw. LAG-Sprecher*innen sind nicht legitimiert, darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder die Grünen Niedersachsen zu repräsentieren. §7 Delegation in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen) (1) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen spätestens alle zwei Jahre dem BAG- Statut entsprechend Delegierte zu den BAG’en, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen sein müssen. Die Delegationen bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Quotierung, eine fachliche Eignung und aktive Mitarbeit in der jeweiligen LAG. Ist die Quotierung nicht gegeben, wird nur eine Person delegiert und der sogenannte Frauenplatz bleibt frei. (2) Eine Person kann nur in eine BAG delegiert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. (3) Die notwendigen Reisekosten der BAG-Delegierten zu Sitzungen ihrer jeweiligen BAG werden vom Landesverband auf Antrag erstattet. (4) Sollten mehrere LAGen für die Entsendung in dieselbe BAG berechtigt sein, entscheidet der Landesvorstand nach Rücksprache mit den betroffenen Sprecher*innen über die Entsendung. §8 Votenvergabe (1) Falls LAGen vor Wahlen Voten vergeben, ist den LDK-Delegierten die Möglichkeit zu geben, diese Voten beurteilen zu können. Zu diesem Zweck soll das jeweilige Abstimmungsergebnis gemeinsam mit dem Votum veröffentlicht werden. Eine Votenvergabe muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Das Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. §9 Finanzierung (1) Für die laufende Arbeit der LAGen und die Finanzierung der Reisekosten der BAG-Delegierten bzw der Stellvertretungen wird im Rahmen des Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet. Auf Nachweis werden aus diesem Etat erstattet: Die Auslagen der Sprecherin/des Sprechers für die LAG-Organisation (z.B. Kopien, Porti, Fahrtkosten) Fahrtkosten der LAG-Mitglieder zu LAG-Sitzungen gemäß der Erstattungsordnung des Landesverbandes (keine Erstattung für Fahrtkosten außerhalb Niedersachsens) Kosten für außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus mit der*dem Landesschatzmeister*in abzusprechen) Reisekosten der BAG-Delegierten und der stellvertr. BAG-Delegierten, falls die*der Delegierte nicht fährt, gemäß des BAG-Statuts. Die Erstattung von Reisekosten zu BAG-Sitzungen im Ausland kann vom Schatzmeister mit Einzelfallprüfung bewilligt werden. Voraussetzung für die Erstattung ist die Beantragung und die Vorlage der Genehmigung des Schatzmeisters vor Antritt der Reise (dieses gilt auch für Reisekosten außerhalb Deutschlands zu inländischen Sitzungen). (2) Der Haushaltstitel ist budgetiert. Die LAGen erhalten Einzelbudgets. Änderungen dieser Budgets innerhalb des Haushaltstitels erfolgen durch Beschluss der LAG-SprecherInnen in Absprache mit der/dem LandesschatzmeisterIn (Entscheidung per Mailumlauf möglich).